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Lehrerausbildung
Seiteneinsteiger in den Schuldienst
Was sind eigentlich „Seiteneinsteiger“
Grundsätzlich wird ein Lehrer in Nordrhein-Westfalen nur dann dauerhaft in den Schuldienst eingestellt, wenn sie ein Lehramtsstudium absolviert, ihren Vorbereitungsdienst absolviert und eine Staatsprüfung erfolgreich bestanden haben.
Um den hohen Lehrerbedarf zu decken und Unterrichtsausfall zu vermeiden, können Seiteneinsteiger in den Schuldienst eingestellt werden. Seiteneinsteiger gibt es an allen Schulformen, außer an Förderschulen. Voraussetzung ist immer, dass die Stellen für den Seiteneinstieg geöffnet wurden.
Kurzinformation
Für alle Interessenten an einem Seiteneinstig in den Lehrerberuf eröffnet der Gesetzgeber grundsätzlich zwei Zugänge:
- Der Seiteneinstieg mit einem zweijährigen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und einer anschließenden erfolgreich abgelegten Staatsprüfung führt zu einer Lehramtsbefähigung, die der der „grundständig“ ausgebildeten Lehrkräfte gleichgestellt ist (OBAS).
- Der Seiteneinstieg mit einer einjährigen Pädagogischen Einführung führt zu einer Unterrichtserlaubnis für das der Einstellung zu Grunde liegende Fach. Diese ist jedoch nicht mit einer Lehramtsbefähigung gleichgestellt.
Nicht für alle Lehrämter bestehen die gleichen Möglichkeiten zum Seiteneinstieg. In der Grundschule ist der Seiteneinstieg nur mit einer einjährigen Pädagogische Einführung möglich und auf die Fächer Englisch, Sport, Musik und Kunst beschränkt.
Voraussetzungen
- Der Zugang zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst richtet sich nach § 13 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in Verbindung mit der Ordnung zur Berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS). Hier ist geregelt, dass für den Zugang zur Ausbildung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Abschluss eines nicht-lehramtsbezogenen Universitätsstudiums oder eines Master-Abschlusses einer Fachhochschule mit mindestens sieben Semestern Regelstudienzeit,
- Nachweis einer zweijährigen Berufstätigkeit oder zweijährige Erziehungszeit eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Studiums
- für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse und
- eine positive Prognose der Auswahlkommission einer Schule nach Durchführung des Auswahlverfahrens über die Ausbildungstätigkeit in zwei Fächern. - Im Unterschied zum Berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OBAS ist ein Seiteneinstieg mit einer einjährigen Pädagogischen Einführung auch schon mit der fachlichen Qualifikation in einem Fach möglich.
- An Schulen der Sekundarstufe I ist eine Pädagogische Einführung mit einer beruflichen fachspezifischen Ausbildung möglich, wenn die Stellenausschreibung dies vorsieht. Bei einer beruflich fachspezifischen Ausbildung müssen dementsprechend auf das ausgeschriebene Fach bezogene Ausbildungsinhalte und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.
Verbeamtung
Sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Übernahme ins Beamtenverhältnis erfolgen. Liegen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, erfolgt eine Einstellung im Tarifbeschäftigungsverhältnis. Die Eingruppierung und Vergütung der Lehrkräfte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Eine Verbeamtung ist nicht möglich.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch unter:
- Portal www.lois.nrw.de - Rechtsgrundlagen, allgemeine Informationen, Stellen suchen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Portal www.lehrer-werden.nrw - allgemeine Informationen zum Lehrerberuf (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Wer sich erst einmal über den Beruf informieren möchte, wendet sich an die Infohotline zum „Zukunftsberuf Lehrer/in“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW. Beratung bekommen am Lehrerberuf Interessierte außerdem von den Lehrerverbänden.
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