© h_lunke/Fotolia
Service-Navigation und Suche
Hauptnavigation
Themen & Bereiche: Übersicht
-
- Wir über uns
- Arbeitsschutz
- Energiewende in der Region
-
Förderung
Hauptnavigation / Förderung
-
Gesundheit und Soziales
Hauptnavigation / Gesundheit und Soziales
-
- Kommunalaufsicht, Wirtschaft
-
Kultur und Sport
Hauptnavigation / Kultur und Sport
-
Ordnung und Sicherheit
Hauptnavigation / Ordnung und Sicherheit
- Planen und Bauen
- Regionalplanung
-
- Regionalrat Münster
-
Schule und Bildung
Hauptnavigation / Schule und Bildung
-
Umwelt und Natur
Hauptnavigation / Umwelt und Natur
-
Verkehr
Hauptnavigation / Verkehr
- Karriere und Service

Sie befinden sich hier:
- Startseite
- Schule und Bildung
- Schulrecht, Schulorganisation, Abschlüsse, Sprachen
- Schulorganisation
Hauptinhalt
Schulrecht/-organisation, Abschlüsse, Sprachen
Schulorganisation
Zur Schulorganisation gehört die Errichtung, Änderung und Auflösung von öffentlichen Schulen, wobei zu den öffentlichen Schulen Förder-, Grund-, Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sowie Gymnasien und Berufskollegs zählen. Über die jeweilige Maßnahme beschließt der zuständige Schulträger, also Land, Gemeinden, Städte, Kreise, Zweck- und Landschaftsverbände.
Schulentwicklungsplanung
Obwohl die Verpflichtung zur Vorlage und periodischen Fortschreibung eines Schulentwicklungsplans seit 1999 entfallen ist, müssen die Schulträger nach § 80 Schulgesetz (SchulG) gleichwohl zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung betreiben. Diese ist Voraussetzung für ein eventuelles Genehmigungsverfahren zur Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen nach § 81 SchulG ist. Die Bezirksregierung beobachtet die Schulentwicklungsplanung und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.
Der jeweilige Beschluss eines Schulträgers ist von der Bezirksregierung Münster als der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung sowie das Genehmigungsverfahren selbst ergeben sich aus § 81 SchulG. Hiernach ist unter Errichtung nicht nur die Errichtung einer neuen Schule, sondern auch die Teilung in mehrere selbständige Schulen und die Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu einer Schule zu verstehen. Hierunter fällt auch die Errichtung von Bildungsgängen an Berufskollegs.
Änderung von Schulen
Als Änderung von Schulen werden der Aus- oder Abbau bestehender Schulen, also beispielsweise die Ausweitung oder Herabsetzung der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit oder Errichtung eines Schulkindergartens an einer Grundschule, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform, des Schultyps und der Schulart behandelt.
Auflösung von Schulen
Unter Auflösung einer Schule ist deren Schließung zu verstehen, wenn beispielweise die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb gemäß § 82 SchulG nicht vorliegen oder die Mindestzügigkeit nicht gewährleistet ist. Hierunter fallen auch die Bildungsgänge an den Berufskollegs, wenn eine nicht ausreichende Schülerzahl eine Klassenbildung nicht zulässt und der Bildungsgang insoweit nicht eingerichtet oder fortgeführt werden kann.
Aufgabenfeld Schulorganisation
Im Aufgabenfeld Schulorganisation bearbeitet das Dezernat für Schulrecht- und Schulverwaltung auch die Anträge der öffentlichen Schulträger auf Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Auflösung von Bildungsgängen in den Berufskollegs nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskollegs. Die Errichtung oder Änderung eines Bildungsganges wird jeweils zum Schuljahresbeginn genehmigt. Die Genehmigung kann aber auch zum Beginn eines Schulhalbjahres erteilt werden. Dagegen werden Auflösungen grundsätzlich zum Schuljahresende (31. Juli eines Jahres) ausgesprochen.
Um eine antragsgemäße Einrichtung des Bildungsganges sicherzustellen, aber auch um eine frühzeitige Genehmigung zu erhalten, die es den Schulen unter anderem erlaubt, noch vor den Anmeldeterminen Werbung für den vorgesehenen Bildungsgang zu betreiben, sollten Genehmigungsanträge zum Beginn eines Schuljahres (1. August) bis zum 1. Dezember des Vorjahres mit allen erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Rechtsvorschriften
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Downloads
Sie befinden sich hier:
- Startseite
- Schule und Bildung
- Schulrecht, Schulorganisation, Abschlüsse, Sprachen
- Schulorganisation
Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis
Navigation
Förderung
- Soforthilfen zur Bewältigung der Corona-Krise
- Corona: Fördernavigator für Kommunen
- Förderprogramme von A – Z
- Förderprogramme nach Fördernehmer
- Förderprogramme nach Förderthemen
- Gigabit.NRW
- Digitalisierung an Schulen
- EU-Förderung
- INTERREG V A
- LEADER 2023 – 2027
- LIFE 2014 – 2020
- Förderung vor Ort
- Die Förderlotsinnen und Förderlotsen der Bezirksregierung
- Toolbox Innenstadt
Gesundheit und Soziales
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)
- Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsfachberufen
- Ausgleichsfonds für die Pflegeberufeausbildung
- Investitionsprogramm Pflegeschulen
- Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
- Soziale Arbeit, Heil- und Kindheitspädagogik
- Elektronisches Gesundheitsberuferegister – eGBR
- Familienleistungen
- Schwerbehindertenrecht
- Opferpension und Kapitalentschädigung
- Krankenhäuser
- Arzneimittel, Pharmazie
- Medizinprodukte
- Anerkennungen nach dem Kurortegesetz
- Beihilfe
Kultur und Sport
- Bildende Kunst und Museen
- Film und Medien
- Literatur
- Musik
- Tanz und Theater
- Soziokultur
- Regionales Kultur Programm
- Kulturfördergesetz
- Sportfortbildungen
- Klassenfahrten mit sportlichem Schwerpunkt
- Inklusion im Schulsport
- Angebote für den Schulsport
- Sportstättenbau und Sportgroßveranstaltungen
- Sicherheits- und Gesundheitsförderung
- Qualitätsentwicklung im Schulsport
Ordnung und Sicherheit
- Strahlenschutz bei kosmetischer und nichtmedizinscher Anwendungen (NiSV)
- Apostillen und Beglaubigungen für Legalisationszwecke
- Enteignung
- Flüchtlinge in der Region
- Glücksspielaufsicht einschließlich Geldwäscheprävention
- Ordnungsrecht
- Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht
- Staatshoheitsangelegenheiten
- Stiftungen
- Brandschutz
- Katastrophenschutz
- Vorsorge statt Sorge
- Kampfmittelbeseitigung
- Krisenstab
- Rettungsdienst
- Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- Wirtschaftliche Angelegenheiten: Kostenerstattungen im Katastrophenschutz
Schule und Bildung
- Grundschulen, Förderschulen
- Hauptschulen, Realschulen
- Gesamtschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Primusschule
- Gymnasien, Privatschulen (alle Schulformen), Weiterbildungskollegs
- Berufskollegs, EU-Geschäftsstelle
- Bildungsnetzwerke, Kinder beruflich Reisender, Lernorte
- Personalangelegenheiten, Personalvertretungen
- Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Lehrkräften
- Schulrecht/-organisation, Abschlüsse, Sprachen
- Qualitätsanalyse
- Inklusion und sonderpädagogische Förderung
- Bildung in der digitalen Welt
- Berufliche Orientierung – Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA
- Antisemitismus, Arbeitsschutz, Krisenmanagement, Schulpsychologie, Entlastungsmöglichkeiten
- Europawettbewerbe für Schulen, Europa-Schecks, Schülerwettbewerbe, Weiterbildung
- A – Z der Schulabteilung
Umwelt und Natur
- Ems-Auen-Schutzkonzept
- Wasserbuch
- Grünes Telefon
- Im Blickpunkt – Umwelt und Natur
- Abfall
- Abwasser
- Bodenschutz/Altlasten
- Fischerei
- Gentechnik
- EG-Wasserrahmenrichtlinie
- Grundwasser
- Hochwasser und Hochwasserschutz
- Oberflächengewässer
- Natur- und Landschaftsschutz
- Immissionsschutz
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
- Überwachungsplan und -programme, Umweltinspektionsberichte
- Umweltzonen und Luftreinhaltepläne
Verkehr
- Luftsicherheit
- Luftfahrtpersonal
- Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Drohnen)
- Flugbetrieb und Luftfahrtveranstaltungen
- Flughäfen und -plätze
- Luftaufsicht und Fluglärm
- Luftfahrthindernisse
- Kinderluftballons, Scheinwerfer und Wetterballone
- Verkehrsrecht
- Fahrerlaubnisrecht
- Planfeststellung
- Personenbeförderung
- Verkehrliche Pläne und Programme
- Weitere Verkehrsangelegenheiten
© 2025 Bezirksregierung Münster