Schulrecht

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Schulrecht/-organisation, Abschlüsse, Sprachen


Sprachprüfungen

Lernen für die Prüfung

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Sprachenkenntnisse, sei es in einer Fremdsprache, sei es in einer „alten Sprache“ spielen im Bildungsbereich eine große Rolle. Nicht immer ist es möglich, diese während der Schulausbildung nach­zu­weisen. Somit kann möglicher­weise ein angestrebter Abschluss nicht erreicht werden. Manchmal zeigt sich die Notwendigkeit bestimmter Sprachen­kennt­nisse auch erst bei der Aufnahme eines Studiengangs. Für diese verschiedenen Notwendigkeiten ist es möglich, Sprachprüfungen bei der Bezirksregierung abzulegen.

Sprachprüfungen in der Muttersprache

Schülerinnen und Schüler mit Migrations­hinter­grund, die die Sekun­dar­stufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben, die nicht in das Sprachen­angebot einer Schule einge­gliedert werden und ihre Mutter­sprache an der Schule nicht als Fremd­sprache fort­führen konnten, können zum Erwerb von Schul­ab­schlüssen an einer Sprach­prüfung der Amts­sprache ihres Herkunfts­landes (Feststellungs­prüfung) teilnehmen.

Das Ergebnis der Prüfung tritt dann an die Stelle der Note der ersten oder zweiten Fremdsprache.

Das Niveau der Prüfung richtet sich nach dem angestrebten Schulabschluss:

  • Erster Schulabschluss,
  • Erweiterter Erster Schulabschluss,
  • den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
  • das Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in einer fortgeführten Fremdsprache,
  • die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen).

Ablauf der Prüfung


Anmeldung zur Prüfung

Erweiterungsprüfungen für alte Sprachen

Junge Frau schreibt eine Prüfung

© IgorMojzes/Fotolia

Die Bezirksregierung Münster ist als obere Schul­auf­sichtsbehörde zuständig für Erweiterungs­prüfungen, die das Abitur­zeugnis um die Anerkennung des Latinum, Graecum oder Hebraicum ergänzen. Dadurch werden Sprach­kenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nach­ge­wiesen, die für einige Studien­gänge erforderlich sind.

Zu den Erweiterungs­prüfungen im Regierungsbezirk Münster können ausschließlich Bewerberinnen bzw. Bewerber (Studierende an Hoch­schulen, die diese Berechtigung im Rahmen ihres Studiums benötigen) zu­ge­lassen werden, die entweder im Regierungs­bezirk Münster studieren oder hier ihren Haupt­wohnsitz haben (Aus­nahmen hiervon sind nicht möglich).

Liegt die Hoch­schule außerhalb des Regierungs­bezirks Münster, ist der An­meldung zusätzlich eine Melde­bescheinigung der jeweiligen Stadt/ Gemeinde über den Erst­wohn­sitz beizufügen, worin eindeutig erkennbar sein muss, dass der Einzug vor dem Anmelde­schluss erfolgt ist.

Darüber hinaus kann eine Zulassung grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn eine Einschreibung vor dem Anmeldeschluss (siehe oben) bereits erfolgt ist.

Der genaue Prüfungsort wird mit der Zulassung zur Prüfung von der oberen Schul­auf­sichts­behörde festgelegt. In der Regel erfolgt eine Zulassung zur Prüfung an dem Studienort.


Ablauf der Prüfung


Prüfungstermine (Stand 12.12.2024)

Schriftlicher Teil

Anmeldeschluss ist immer 6 Wochen vor dem Prüfungstermin!

Latinum

  • 30.08.2024 (extra Anmeldeschluss: 28.06.2024 !)
    Hinweis:
    -  Für den Herbst 2024 wurden die Bezirke Münster und Arnsberg zusammengelegt.
    - Beide Teile (schriftlich & mündlich) finden planmäßig in Münster statt.
    - Anmeldungen erfolgen wie bisher getrennt an den jeweiligen Studienorten
    - Alle Zulassungen erfolgen anschließend ca. 1 - 2 Wochen vor dem schriftlichen Termin von der prüfenden Bezirksregierung (hier: Münster) aus.
    - Die Zeugnisse / Bescheinigungen werden unmittelbar nach dem mündlichen Teil ausgehändigt bzw. übergeben.

Graecum

  • Sommer 20.06.2024
  • Herbst 20.08.2024

Hebraicum

  • Frühjahr 2025: 24.01.2025

Mündlicher Teil

Latinum

  • Sommer/Herbst 2024: im Zeitraum 11.09 - 27.09.2024

Graecum

  • Frühjahr 18.03.2024
  • Sommer 28.06.2024 und / oder 01.07.2024 
  • Herbst 2024: im Zeitraum 02.09. - 06.09.2024 

Hebraicum

  • Frühjahr 2025: 28.01.2025
  • Sommer 2024: 12.07.2024

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