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Schulrecht/-organisation, Abschlüsse, Sprachen
Sprachprüfungen
Sprachenkenntnisse, sei es in einer Fremdsprache, sei es in einer „alten Sprache“ spielen im Bildungsbereich eine große Rolle. Nicht immer ist es möglich, diese während der Schulausbildung nachzuweisen. Somit kann möglicherweise ein angestrebter Abschluss nicht erreicht werden. Manchmal zeigt sich die Notwendigkeit bestimmter Sprachenkenntnisse auch erst bei der Aufnahme eines Studiengangs. Für diese verschiedenen Notwendigkeiten ist es möglich, Sprachprüfungen bei der Bezirksregierung abzulegen.
Sprachprüfungen in der Muttersprache
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben, die nicht in das Sprachenangebot einer Schule eingegliedert werden und ihre Muttersprache an der Schule nicht als Fremdsprache fortführen konnten, können zum Erwerb von Schulabschlüssen an einer Sprachprüfung der Amtssprache ihres Herkunftslandes (Feststellungsprüfung) teilnehmen.
Das Ergebnis der Prüfung tritt dann an die Stelle der Note der ersten oder zweiten Fremdsprache.
Das Niveau der Prüfung richtet sich nach dem angestrebten Schulabschluss:
- Erster Schulabschluss,
- Erweiterter Erster Schulabschluss,
- den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
- das Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in einer fortgeführten Fremdsprache,
- die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen).
Erweiterungsprüfungen für alte Sprachen
Die Bezirksregierung Münster ist als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig für Erweiterungsprüfungen, die das Abiturzeugnis um die Anerkennung des Latinum, Graecum oder Hebraicum ergänzen. Dadurch werden Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachgewiesen, die für einige Studiengänge erforderlich sind.
Zu den Erweiterungsprüfungen im Regierungsbezirk Münster können ausschließlich Bewerberinnen bzw. Bewerber (Studierende an Hochschulen, die diese Berechtigung im Rahmen ihres Studiums benötigen) zugelassen werden, die entweder im Regierungsbezirk Münster studieren oder hier ihren Hauptwohnsitz haben (Ausnahmen hiervon sind nicht möglich).
Liegt die Hochschule außerhalb des Regierungsbezirks Münster, ist der Anmeldung zusätzlich eine Meldebescheinigung der jeweiligen Stadt/ Gemeinde über den Erstwohnsitz beizufügen, worin eindeutig erkennbar sein muss, dass der Einzug vor dem Anmeldeschluss erfolgt ist.
Darüber hinaus kann eine Zulassung grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn eine Einschreibung vor dem Anmeldeschluss (siehe oben) bereits erfolgt ist.
Der genaue Prüfungsort wird mit der Zulassung zur Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgelegt. In der Regel erfolgt eine Zulassung zur Prüfung an dem Studienort.
Prüfungstermine (Stand 12.12.2024)
Schriftlicher Teil
Anmeldeschluss ist immer 6 Wochen vor dem Prüfungstermin!
Latinum
- 30.08.2024 (extra Anmeldeschluss: 28.06.2024 !)
Hinweis:
- Für den Herbst 2024 wurden die Bezirke Münster und Arnsberg zusammengelegt.
- Beide Teile (schriftlich & mündlich) finden planmäßig in Münster statt.
- Anmeldungen erfolgen wie bisher getrennt an den jeweiligen Studienorten
- Alle Zulassungen erfolgen anschließend ca. 1 - 2 Wochen vor dem schriftlichen Termin von der prüfenden Bezirksregierung (hier: Münster) aus.
- Die Zeugnisse / Bescheinigungen werden unmittelbar nach dem mündlichen Teil ausgehändigt bzw. übergeben.
Graecum
- Sommer 20.06.2024
- Herbst 20.08.2024
Hebraicum
- Frühjahr 2025: 24.01.2025
Mündlicher Teil
Latinum
- Sommer/Herbst 2024: im Zeitraum 11.09 - 27.09.2024
Graecum
- Frühjahr 18.03.2024
- Sommer 28.06.2024 und / oder 01.07.2024
- Herbst 2024: im Zeitraum 02.09. - 06.09.2024
Hebraicum
- Frühjahr 2025: 28.01.2025
- Sommer 2024: 12.07.2024