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Regionalplanung


Raumverträglichkeitsprüfung
380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Westerkappeln nach Gersteinwerk

Vorbereitung der Raumverträglichkeitsprüfung für den Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Westerkappeln nach Gersteinwerk

Für den geplanten Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannanlagen Westerkappeln (Kreis Steinfurt) und Gersteinwerk (Kreis Unna) wird voraussichtlich ab Herbst 2024 eine Raumverträglichkeitsprüfung in Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster durchgeführt. Derzeit werden seitens der Vorhabenträgerin Amprion GmbH die Verfahrensunterlagen erarbeitet.

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Die Errichtung der neuen Stromtrasse ist notwendig, um das Übertragungsnetz für zukünftig ansteigende Stromflüsse zwischen den Erzeuger- und Verbraucherregionen zu verstärken. Die Erforderlichkeit wurde erstmals im Netzentwicklungsplan Strom 2021-2035 von der Bundesnetzagentur bestätigt. Der gesetzliche Auftrag für den Bau der Leitung ist im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) verankert, in dessen Anlage 1 das konkrete Projekt als Vorhaben Nr. 89 zu finden ist. Auf dieser Grundlage fußt auch die geplante Errichtung als Freileitung, da eine Erdverkabelung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Insgesamt ist mit einer Länge der Leitung von ca. 85 km zu rechnen.

Im Januar 2023 hat die sog. Antragskonferenz zur Vorbereitung des Verfahrens stattgefunden, bei der die Planung vorgestellt und der Umfang der Untersuchungen abgestimmt worden ist. Hierfür hat die Vorhabenträgerin eine Unterlage erstellt, die unter „Dokumente“ abgerufen werden kann.

Der Antrag auf Raumverträglichkeitsprüfung ist für Herbst 2024 vorgesehen. In diesem Zuge wird die Vorhabenträgerin der Bezirksregierung Münster die Verfahrensunterlagen vorlegen, woraufhin diese auf Vollständigkeit geprüft werden. Kommt die Regionalplanungsbehörde zu dem Schluss, dass die Unterlagen vollständig sind und eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens ermöglichen, wird das Verfahren der Raumverträglichkeitsprüfung formell gestartet. Gegenstand des Verfahrens ist auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (§ 15 Abs. 3 S. 1 Raumordnungsgesetz).

Auf Grundlage der in der Raumverträglichkeitsprüfung eingehenden Stellungnahmen entscheidet die Regionalplanungsbehörde darüber, ob Erörterungsbedarf besteht. Es ist auch möglich, die Erörterung inhaltlich auf bestimmte Aspekte oder räumlich auf besonders konfliktbehaftete Bereiche zu beschränken (§ 32 Abs. 2 Landesplanungsgesetz NRW).

Den Abschluss des Verfahrens wird – voraussichtlich im Frühjahr 2025 – eine umfassende gutachterliche Stellungnahme einschließlich Begründung der Bezirksregierung Münster bilden. Die gesamte Raumverträglichkeitsprüfung ist nach sechs Monaten abzuschließen.

Weitere Fragen zum Thema Raumverträglichkeitsprüfung werden in einem FAQ beantwortet, welches unter „Dokumente“ abgerufen werden kann.

Dokumente

Die hier bereitgestellten Unterlagen waren Grundlage der sog. Antragskonferenz, welche im Januar 2023 stattgefunden hat. Ziel dieser Besprechung mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen war es Inhalt und Umfang der von der Vorhabenträgerin Amprion GmbH für die Raumverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen abzustimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass u.a. die in den Unterlagen enthaltenen Kriterien (insbes. Anhang 3) alleine der Korridorfindung dienten, indem zunächst raumordnerische Belange zu Kriterien zusammengefasst und anschließend in Raumwiderstandsklassen eingeordnet wurden. Sie sind nicht gleichzusetzen mit den Kriterien, mit denen die Varianten innerhalb der Raumverträglichkeitsprüfung verglichen und bewertet werden. Diese Kriterien sind Bestandteil der Antragsunterlagen und werden mit diesen vorgelegt und veröffentlicht.

Im Nachgang zur Antragskonferenz wurde vom Vorhabenträger freiwillig die "Machbarkeitsuntersuchung Teutoquerung" angefertigt. Das Ziel dieser Untersuchung bestand darin, die im Vorfeld der Antragskonferenz hergeleiteten Trassenkorridorsegmente (TKS) im Bereich des Teutoburger Waldes zu verifizieren bzw. hinsichtlich ihres Konfliktpotenzials zu bewerten, sodass Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit sowie bautechnischen Umsetzbarkeit getätigt werden können.


FAQ

Worum geht es bei dem Vorhaben?

Das Ziel der Klimaneutralität und der damit verbundene Umstieg auf erneuerbaren Energien macht einen Aus- und Umbau des Stromübertragungsnetzes erforderlich. Teil dieses Ausbaus ist das Vorhaben 89 des Bundesbedarfsplangesetzes. Es wird eine 380-Kilovolt Höchstspannungsfreileitung zwischen den bestehenden Umspannanlagen in Westerkappeln (Kreis Steinfurt) und Gersteinwerk in Werne (Kreis Unna) geplant. Amprion wurde als zuständige Netzbetreiberin mit der Planung und Umsetzung des Neubaus sowie dem anschließenden Betrieb der Leitung beauftragt. Das Vorhaben ist im Bundesbedarfsplan verankert und dient „der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz“ nach § 1 Abs. 1 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG).

Wer stellt die Notwendigkeit fest und wie ist diese rechtlich verankert?

Der Ausbaubedarf der Stromnetze wird in einem regelmäßig wiederkehrenden Planungsprozess ermittelt, der sich alle zwei Jahre wiederholt. Zunächst werden im Szenariorahmen die wahrscheinlichen Entwicklungen der deutschen Energielandschaft in den kommenden Jahren ermittelt. Darauf aufbauend wird der Netzentwicklungsplan erstellt. Er bildet die notwendigen Ausbaumaßnahmen für eine klimaangepasste Energiegewinnung und -versorgung ab. Beide Pläne werden von den vier Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam entwickelt und nach einer Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt bzw. die als erforderlich erachteten Maßnahmen bestätigt. Im Anschluss entscheidet der Bundestag über die Aufnahme der Maßnahmen aus dem Netzentwicklungsplan in das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Darin werden die jeweiligen Vorhaben rechtlich verbindlich festgesetzt sowie ihre energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ihr vordringlicher Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs festgestellt. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplangesetzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse und sind im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich (§ 1 Abs. 1 BBPlG).

Der Bau der Leitung Westerkappeln – Gersteinwerk wurde im Netzentwicklungsplan „Strom 2021- 2035“ bestätigt und Mitte 2022 unter dem Namen Vorhaben 89 in den Anhang des Gesetzes über den Bundesbedarfsplan (BBPlG) aufgenommen.

Warum ist der Bau einer neuen Höchstspannungsfreileitung erforderlich?

Die Umsetzung der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung dient der Verhinderung von Überlastungen des Energienetzes, welche durch den Energietransportbedarf in Deutschland von Norden nach Süden drohen.

Mit der Realisierung des Vorhabens sollen Verbraucherschwerpunkte in Nordrhein-Westfalen angebunden und der Schutz vor Überlastung des Stromnetzes im Hinblick auf eine klimaneutrale Stromgewinnung und -versorgung gewährleistet werden. Die Stabilität des Stromnetzes soll somit durch das Vorhaben verstärkt werden, um die Übertragungskapazität in Nordrhein-Westfalen zu erhöhen.

Warum soll eine Freileitung gebaut werden und kein Erdkabel?

Das Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG) sieht Erdkabel für den Transport von Drehstrom (wie bei diesem Vorhaben vorliegend) nur testweise für ausgewählte Pilotprojekte und nur auf Teilstrecken vor. Diese sind im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeichnet. Das Vorhaben Westerkappeln – Gersteinwerk fällt nicht unter die ausgewählten Pilotprojekte (§ 2 Abs. 6 BBPlG).

Eine Erdverkabelung ist also bei diesem Vorhaben, auch für Teilstrecken, ausgeschlossen. Diese bundesgesetzliche und parlamentarisch bestätigte Vorgabe ist für die Verwaltung bindend. Daher können die zuständigen Behörden eine Erdverkabelung weder prüfen noch genehmigen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine „F-Kennzeichnung“ bei einem Drehstromvorhaben nicht bedeutet, dass ein Vorhaben zwangsläufig dann auch als Erdkabel errichtet wird. Die Errichtung als Erdkabel ist bei entsprechender F-Kennzeichnung gem. § 4 Abs. 2 BBPlG für Teilabschnitte möglich, wenn die Kriterien der wirtschaftlichen und technischen Effizienz erfüllt werden und u.a. festgelegte Abstände zu Wohngebäuden unterschritten werden oder eine Freileitung bestimmte Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes verletzen würde.

Welche Verfahren werden bis zum Bau durchlaufen?

Die Raumverträglichkeitsprüfung ist der erste Teil eines zweistufigen Planungsprozesses für das Vorhaben. Hier wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens geprüft und der raumverträglichste Korridor ermittelt. Es folgt ein Planfeststellungsverfahren.

Amprion plant die Beantragung einer Raumverträglichkeitsprüfung voraussichtlich im Herbst 2024. Zuständig ist die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster, Dezernat 32. Sie übernimmt auch die Verfahrensführung für den Teilabschnitt, der in der Zuständigkeit des Regionalverbands Ruhr liegt (Kreis Unna).

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Raumverträglichkeitsprüfung

Danach wird Amprion ein Planfeststellungsverfahren beantragen, an dessen Ende die eigentliche Genehmigung steht. Zuständig hierfür ist die Verkehrs- und Energieleitungsbehörde der Bezirksregierung Münster, Dezernat 25.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Planfeststellungsverfahren

Die Inbetriebnahme der Leitung ist für 2033 vorgesehen.

Was bedeutet eine Raumverträglichkeitsprüfung und wie läuft sie ab?

Die Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt in einem eigenständigen Verfahren nach § 15 Raumordnungsgesetz und dient der Beurteilung der Raumverträglichkeit von raumbedeutsamen Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung. Dabei werden die raumbedeutsamen Auswirkungen der möglichen Trassenkorridore geprüft und die Verträglichkeit mit Belangen z. B. der Siedlungs- und Freiraumentwicklung sowie anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft.

Das Ziel der Raumverträglichkeitsprüfung ist es, den raumverträglichsten Trassenkorridor zu finden. Dieser wird mit ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen verglichen. Bei der Bewertung der Korridore fließen Planungsgrundsätze, wie die Bündelung mit anderen linienförmigen Infrastrukturen, die Geradlinigkeit sowie die technische und wirtschaftliche Effizienz mit ein. Die Betrachtung erfolgt abstrakt auf der Ebene eines 1000 Meter breiten Trassenkorridors unter überörtlichen Gesichtspunkten. Im Gegensatz zum anschließenden Planfeststellungsverfahren werden keine Eigentums- und Entschädigungsfragen behandelt und keine Entscheidung über den standortkonkreten (grundstücksgenauen) Trassenverlauf innerhalb des Korridors getroffen.

Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit im Beteiligungsverfahren werden die Interessen unterschiedlicher Akteure mit den jeweiligen Nutzungsansprüchen an den Raum berücksichtigt. Im Beteiligungszeitraum können öffentliche Stellen sowie Bürgerinnen und Bürger ihre Belange in Form von Stellungnahmen darlegen. Im Anschluss bekommt die Vorhabenträgerin die Möglichkeit, sich zu den eingesendeten Stellungnahmen zu äußern.

Das Verfahren dauert sechs Monate. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ist eine gutachterliche Stellungnahme, die den inhaltlichen Abschluss des Verfahrens bildet. Dort nimmt die Bezirksregierung Münster eine abschließende raumordnerische Beurteilung des Vorhabens mit der Bezeichnung des raumverträglichsten Korridors, anhand der dargelegte Kriterien, vor. Dieses Ergebnis ist für nachfolgende Planungsebenen nicht bindend, jedoch zu berücksichtigen. Es kann nicht eigenständig beklagt werden, sondern nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung (Genehmigung) der Planfeststellungsbehörde überprüft werden.

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