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Immissionsschutz
44. BImSchV
Mittelgroße Feuerungsanlagen
Unter den Regelungsbereich fallen gemäß § 1 Abs. 1 der 44. BImSchV alle
- genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
- genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden und
- gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fällt,
solange sie nicht in Abs. 2 des § 1 der 44. BImSchV ausgenommen wurden.
Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinn der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die
- vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden ist oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden ist.
Eine Feuerungsanlage, die keines der beiden genannten Kriterien erfüllt, stellt eine Neuanlage im Sinn der 44. BImSchV dar.
Als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage sind Sie verpflichtet, jede Neuanlage und bis zum 1. Dezember 2023 jede bestehende Anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das für die Anzeige erforderliche Anzeigeformular erhalten Sie unter:
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
Dieses Formular senden Sie bitte an die jeweils zuständige Behörde. Für den Fall, dass die Bezirksregierung Münster die zuständige Behörde ist, schicken Sie bitte die Anzeige an poststelle@brms.nrw.de.
Die zuständige Behörde wird Ihre Anzeige prüfen und an das LANUV senden, das es in einem Register veröffentlicht:
Die Veröffentlichung des Anlagenregisters mit den Informationen über jede genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlage nach § 36 der 44. BImSchV erfolgt landesweit zentral auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz (LANUV).
Rechtsvorschriften
- 13. BImSchV (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- 44. BImSchV (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- BImSchG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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