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Luftfahrtpersonal


Flugschüler

Prüfungsraum

Die Flugschulen melden ihre Schüler für die theoretische Prüfung an, die in den Räumen der Bezirksregierung in Münster abgelegt wird. © Bezirksregierung Münster

Nur lizensiertes Luftfahrtpersonal darf Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge oder Ballone führen. Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen, deren Umfang einschließlich Gültigkeitsdauer sowie Bedingungen für die Ausbildung, Verlängerung und Erneuerung unterliegen gesetzlichen Bestimmungen. Die detaillierten Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung basieren auf den entsprechenden Lehrplänen der Ausbildungsorganisationen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz während der Ausbildung oder dem Geschäftssitz der Flugschule. Die zuständige Luftfahrtbehörde führt Prüfungen durch, erteilt Lizenzen bzw. Berechtigungen und/ oder verlängert sie.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Erlaubnis. Die Bezirksregierung erteilt Erlaubnisse für:

  • Segelflugzeugführer
  • Ballonfahrer
  • Privatflugzeugführer
  • Privathubschrauberführer

Erwerb eines Luftfahrerscheins

Für den Erwerb eines Luftfahrerscheins sind eine theoretische und eine praktische Ausbildung erforderlich. Die Ausbildung muss bei einer genehmigten bzw. erklärten Flugschule, d.h. „Approved Training Organisation“ (ATO) oder „Declared Training Organisation“ (DTO), absolviert werden.

Abhängig von der jeweiligen Art der Luftfahrererlaubnis ist ein Mindestalter Voraussetzung für die Ausbildung. Gegebenenfalls ist die Zustimmungs­erklärung des gesetzlichen Vertreters zusätzlich notwendig. Außerdem muss der Bewerber eines Luftfahrerscheins seine Tauglichkeit durch einen flugmedizinischen Sachverständigen prüfen lassen.

Eine weitere Voraussetzung ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung für motorgetriebene Luftfahrzeuge. Sie wird mit dem Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Bezirksregierung beantragt. Für den Erwerb eines Luftfahrerscheins zum Segelflugzeugführer und Ballonfahrer ist keine Zuverlässigkeitsüberprüfung nötig.


Prüfungen


Tauglichkeit


Kosten

Rechtsvorschriften

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Kontakt

Unterlagen bezüglich Ausbildungsorganisationen (ATO/ DTO) senden Sie bitte an:

ausbildungsorganisationen@brms.nrw.de


Nachweise und Meldungen im Rahmen der Pilotenausbildung von Flugschülern senden Sie bitte an:

flugausbildung@brms.nrw.de

 

Anträge und Unterlagen zum Transfer von europäischen Lizenzen und zur Umwandlung von Drittstaatenlizenzen senden Sie bitten an:
Please send applications and other documents with reference to the transfer of european licences and transformation of third countries licences to:

fluglizenzen@brms.nrw.de

 

Anmeldungen und Fertigmeldungen zur Annahme von Theorieprüfungen und praktischen Prüfungen senden Sie bitte an:

flugpruefung@brms.nrw.de

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