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Luftsicherheit


Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Flughafen

© Laif Andersen/Fotolia

Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, sowie Piloten und Flugschüler müssen sich einer Zuverlässigkeits­überprüfung unterziehen. Auf Antrag nach § 7 des Luft­sicherheits­gesetzes führt die Bezirks­regierung diese Über­prüfung durch. Die Bezirksregierung Münster ist örtlich zuständig für:

  • Personal, dessen Firma ihren Hauptsitz,
  • Luftfahrer und Flugschüler, die ihren Erstwohnsitz sowie
  • Personen, die regelmäßigen Zutritt in den Sicherheitsbereich eines Flughafens

im Regierungsbezirk Münster, Arnsberg oder Detmold hat/haben.

Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung

Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung sind online über den Formularserver zu stellen (externer Link siehe unten). Wiederholungsanträge sind frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der vorigen Zuverlässigkeitsfeststellung zu stellen. Sollte es Probleme beim Ausfüllen des Formulars geben, wenden Sie sich bitte an die ZÜP-Servicenummer 0251 411-2640.

Derzeit wird das Servicekonto NRW auf Bund ID umgestellt. Daher ist eine Online-Identifizierung vorübergehend nicht möglich.


Antragsgebühren


Straffreiheitsbescheinigung



Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweise

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller müssen zu ihren im Antrag genannten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken der letzten fünf Jahre entsprechende Nachweise vorlegen. Eine Lücke stellt hierbei eine zeitliche Spanne von mehr als 28 Tagen dar.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Luftfahrer und Flugschüler im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG. Sollte ein Luftfahrer bzw. Flugschüler noch eine Tätigkeit im luftsicherheitsrelevanten Bereich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 LuftSiG ausüben, sind die Nachweise zur Überprüfung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken der letzten fünf Jahre zuvor nachzureichen!


Allgemeines


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