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Zusätzliche Informationen

Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich. Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.

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Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:

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Sollten Sie unverschuldet die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorlegen können, müssen Sie direkt eine Kenntnisprüfung abzulegen. In diesem Fall wird keine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen (§ 2 Abs. 3 S. 4 ZHG). Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.

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