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Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich. Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.
Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:
Sollten Sie unverschuldet die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorlegen können, müssen Sie direkt eine Kenntnisprüfung abzulegen. In diesem Fall wird keine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen (§ 2 Abs. 3 S. 4 ZHG). Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.