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Zahnärzte


Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beantragung einer sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“

Die ZAG-aH bei der Bezirksregierung Münster stellt sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten aus, die ihren Beruf im Regierungsbezirk Münster ausüben bzw. diesen zuletzt im Regierungsbezirk Münster ausgeübt haben.

Zum Regierungsbezirk Münster gehören die kreisfreien Städte Münster, Bottrop und Gelsenkirchen, sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf.
Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Vorlage nachfolgender Unterlagen erforderlich:

  1. Vollständiges, datiertes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular (Anlage 1)
  2. Schriftliche, datierte und eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass kein Strafverfahren, kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und kein berufsgerichtliches Verfahren gegen mich anhängig ist. Auch wird bzgl. meiner Person kein approbationsrechtliches Verfahren im Sinne eines Widerrufs, eines Ruhens oder einer Rücknahme meiner Approbation geführt." (Anlage 1; Sofern Sie einen Teil der Erklärung oder die Erklärung in Gänze nicht abgeben können, so streichen Sie bitte die nicht zutreffenden Teile eindeutig durch und erläutern Sie dies bitte umfassend auf der Rückseite des Antrags [oder legen Sie dazu ggf. ein separates Dokument bei] und datieren Sie und unterschreiben Sie auch diese Erläuterung eigenhändig.)
  3. Datierter und eigenhändig unterschriebener, aktueller Lebenslauf (Bitte geben Sie auch an, wo die ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische bzw. psychotherapeutische Tätigkeit derzeitig ausgeübt wird bzw. zuletzt ausgeübt wurde.)
  4. Amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde (Das Datum der Beglaubigung darf bei Ausfertigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht älter als zwei Monate sein.)
  5. Nachweis der Beantragung eines Führungszeugnisses der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG (das Führungszeugnis ist zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Bitte unbedingt den Verwendungszweck „Certificate of good standing“ sowie die Adresse der Bezirksregierung Münster angeben. Das Führungszeugnis darf bei Ausfertigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht älter als einen Monat sein.).
  6. Eine aktuelle Bescheinigung der für Sie zuständigen Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker bzw. Psychotherapeutenkammer, dass gegen Sie keine disziplinarrechtlichen oder berufsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet/vorgenommen wurden. (Die Bescheinigung darf bei Ausfertigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht älter als zwei Monat sein.)

Wichtiger Hinweis: Die eingereichten physischen Unterlagen und Nachweise werden im Rahmen der Antragsbearbeitung eingescannt und vernichtet und können daher nicht zurückgegeben werden. Weiterhin werden im Rahmen der Antragsbearbeitung Ihre Informationen für eine etwaige notwendige Sachverhaltsaufklärung ggf. an die zuständige Ärztekammer, andere Approbationsbehörden oder Aufsichtsbehörden weitergegeben.

Weitere Hinweise:

Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (COGS) ist grundsätzlich immer die Bezirksregierung bzw. Landesbehörde zuständig, in deren Regierungsbezirk die ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische oder psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wird bzw. zuletzt ausgeübt wurde. Dies gilt unabhängig von der Behörde, die Ihre Approbation erteilt hat.

Verwaltungsgebühr: 70,00 €

Sachstandsanfragen werden grundsätzlich nicht beantwortet. Soweit alle Unterlagen vorliegen, wird der Antrag in der Regel innerhalb einer Woche bearbeitet. Die Bescheinigung wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Soweit bei Antragstellung nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen, werden Sie – sofern Sie eine E-Mailadresse angegeben haben – einmalig per E-Mail über die fehlenden Unterlagen informiert. Grundsätzlich wird der Antrag abgelehnt, sofern nicht innerhalb von 6 Wochen alle Unterlagen vollständig vorliegen. Ebenso wird der Antrag abgelehnt, wenn die Unterlagen nicht hinreichend aktuell sind.

Soweit die Unbedenklichkeitsbescheinigung an eine von Ihrer Adresse abweichende Adresse versendet werden soll, so erklären Sie dies bitte auf der Rückseite des Antrags unter Angabe eines eindeutigen Empfängers.
Eine Bestätigung der Echtheit der ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Bescheinigung selbst hinaus erfolgt grundsätzlich nicht. Es werden insbesondere auch keine Bestätigungen der Echtheit per E-Mail versendet.

Sofern für die Bestätigung der Echtheit von in Deutschland ausgestellten öffentlichen Urkunden eine Legalisation oder ggf. eine Apostille notwendig ist, wenden Sie sich bitte an die hierfür zuständige Stelle.
Sofern Sie eine Apostille oder Legalisation/Endbeglaubigung auf einer von der Bezirksregierung Münster ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen, können Sie sich an das Dezernat 21 der Bezirksregierung Münster wenden.

Entsprechende Informationen erhalten Sie hier:

https://www.bezreg-muenster.de/de/ordnung_und_sicherheit/apostillen_und_beglaubigungen/index.html

Anfragen von Dienstleistern (wie z. B. DataFlow Group, ECFMG, GMC) zur Bestätigung der Echtheit dort vorgelegter Urkunden und Dokumente oder ob die ausstellende Behörde die Ausstellung bestätigt oder der Sachbearbeiter tatsächlich zur Ausstellung berechtigt war, werden grundsätzlich nicht beantwortet, auch wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Bewerbers zur Auskunftserteilung vorgelegt wird.

Antragsunterlagen

Zusätzliche Informationen

Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich. Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.

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Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:

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Sollten Sie unverschuldet die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorlegen können, müssen Sie direkt eine Kenntnisprüfung abzulegen. In diesem Fall wird keine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen (§ 2 Abs. 3 S. 4 ZHG). Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.

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