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Ordnungsrecht
Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt als arbeitsrechtliche Grundordnung die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen im Betrieb und dient insgesamt dem Schutz und der Teilhabe des Arbeitnehmenden.
Die Interessen der Arbeitnehmenden werden grundsätzlich vom Betriebsrat wahrgenommen. Das BetrVG normiert insoweit bestimmte Aufklärungs- oder Auskunftspflichten der Arbeit-gebenden gegenüber dem Betriebsrat.
Soweit der Arbeitgebende diese Aufklärungs- oder Auskunftspflichten gegenüber dem Betriebsrat verletzt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Ordnungs-widrigkeitsgesetzes (OWiG). Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 121 Abs. 2 BetrVG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Das BetrVG dient insoweit auch dazu den Arbeitgebenden zu zwingen, die betriebliche Mitbestimmung und damit die Rechte der Belegschaft zu beachten.
Die Bezirksregierung Münster ist die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten der in ihrem Regierungsbezirk ansässigen Betriebe. Dies ergibt sich aus den §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2 OWiG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG.
Die Betriebsräte melden einen möglichen Verstoß gegen das BetrVG der Bezirksregierung. Diese prüft den Vorfall und entscheidet ggf. über ein mögliches Bußgeld.
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