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Oberflächengewässer
Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Gewässern 1. und 2. Ordnung
Gewässerausbau bedeutet, ein Gewässer oder seine Ufer umzugestalten. Der Gewässerausbau ist genehmigungspflichtig. Das gibt § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes vor. Die Bezirksregierung ist Genehmigungsbehörde für den Ausbau der Gewässer 1. und 2. Ordnung im Dienstbezirk.
Beim Gewässerausbau sollen laut Gesetz nachteilige Veränderungen des Naturhaushaltes vermieden werden. Deshalb dient der Ausbau von Gewässern in heutiger Zeit meist dazu, Gewässerentwicklungen und Hochwasserschutzmaßnahmen zu ermöglichen.
Gewässerentwicklungen werden initiiert, um Gewässer ökologisch aufzuwerten. Mit der umgebenden Aue sollen sie zu einer „funktionsfähigen Einheit“ des Naturhaushalts vernetzt werden. Naturnahe Gewässer können einen wesentlichen Beitrag für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz leisten: Sie sind geprägt durch viele Krümmungen, Mäander und Altarme, durch Bäume und Sträucher an Ufern, Böschungen oder auch in Auwäldern. Deshalb führen naturnahe Gewässer Hochwasser nicht schnell ab, sondern speichern es in der angrenzenden Aue durch frühzeitige Ausuferung, oft über viele Tage, so dass sich eine Hochwasserwelle verzögert. Damit tragen sie wirkungsvoll zum vorbeugenden Hochwasserschutz bei.
Gewässerentwicklung kann als Gewässerunterhaltung oder Gewässerausbau realisiert werden. Die Gewässerunterhaltung ist wasserrechtlich genehmigungsfrei, die Vorhaben werden jährlich in einen sogenannten Unterhaltungsplan eingetragen und mit den Behörden vereinbart.
Genehmigungen zum Ausbau von Gewässern
Bei Gewässerausbauverfahren werden üblicherweise die Auswirkungen auf die Umwelt detailliert ermittelt und bewertet. Aufgrund der Größe und der Intensität des Eingriffs wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Sie ist Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Darüber hinaus wird neben Behörden und Interessenverbänden, wie zum Beispiel aus den Bereichen Naturschutz oder Landwirtschaft, auch die Öffentlichkeit beteiligt. Bürger können zu den Planunterlagen Stellung nehmen und sich an der Diskussion im Erörterungstermin beteiligen. Als Ergebnis des wasserrechtlichen Verfahrens wird eine Planfeststellung erteilt.
Bei kleineren Projekten kann eine „Vorprüfung der Umweltauswirkungen“ ausreichend sein. Anstelle eines Planfeststellungsverfahrens kann ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hierbei erfolgt keine Öffentlichkeitsbeteiligung.
Gewässerentwicklungen stellen häufig Projekte dar, die in besonderem Maße die Öffentlichkeit interessieren. Sei es durch ihre Lage innerhalb des Stadtgebiets – zum Beispiel als Fischaufstiegsanlage an einem Wehr – oder ihre Bedeutung für Freizeit- und Erholungsgebiete. Daher ist es besonders erfreulich, dass seit 2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) eine frühzeitige Beteiligung der Bürger vorgesehen ist. Sobald Projekte konkretisiert sind – also schon lange bevor Genehmigungsverfahren eingeleitet werden –, sollen sie der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Dadurch haben die Bürger schon frühzeitig die Möglichkeit, sich mit dem Vorhaben auseinanderzusetzen, Stellung zu beziehen oder Änderungsvorschläge einzubringen. Im Gegensatz zu dem später folgenden behördlichen Verfahren, ist diese Bürgerbeteiligung Aufgabe des Projektträgers.
Zuständigkeiten
Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für Genehmigungsverfahren an Ems und Lippe – als Gewässer 1. Ordnung und an Berkel, Bocholter Aa, Dinkel, Emscher und Ems (oberhalb von Warendorf) und Issel – als Gewässer 2. Ordnung. Die übrigen Gewässer sind im Verantwortungsbereich der Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden; die Kanäle als Bundeswasserstraßen liegen im Verantwortungsbereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).
Außerdem werden die Baumaßnahmen beziehungsweise die fertiggestellten Bauwerke durch die Bezirksregierung an den oben genannten Gewässern überwacht. Dazu gehören auch Deiche und Hochwasserschutzeinrichtungen.
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- Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz (LWG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Zusätzliche Informationen
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