Euroscheine und Hände

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Besondere Hinweise für Verpflichtete


Dienstleister/innen für Gesellschaften

Dienstleister/innen für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder/innen gehören ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse).

Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz stützen sich auf drei Säulen:

Grafik 3 Säulen

© Bezirksregierung Münster

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1. Säule: Risikomanagement


Notwendigkeit und Bedeutung des Risikomanagements (§ 4 GwG)


Risikoanalyse (§ 5 GwG)


Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)


Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG)


Auslagerung (Outsourcing) interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7 GwG)


Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG)


Gruppenweite Einhaltung von Pflichten (§ 9 GwG)

2. Säule: Kundenbezogene Sorgfaltspflichten


Allgemeines zu den Sorgfaltspflichten (§§ 10 – 17 GwG)


Identifizierung (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG)


Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 und § 11 Absatz 5 GwG)


Politisch exponierte Personen („PeP“)


Transparenzregister


Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG)


Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

3. Säule: Verdachtsfälle und Meldepflichten


Allgemeines zur Verdachtsmeldepflicht


Meldepflicht (§ 43 Absatz 1 GwG)


Form der Meldung (§ 45 Absatz 1 GwG)


Konsequenzen einer Meldung (§§ 46 – 49 GwG)


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