Euroscheine und Hände

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Besondere Hinweise für Verpflichtete


Versicherungsvermittler/innen und Finanzunternehmen

Der Finanzplatz Deutschland ist aufgrund seiner Stärke, Stabilität und nicht zuletzt wegen seiner geographischen Lage auch für Geldwäscheaktivitäten attraktiv. Daher ist es für Finanzunternehmen sowie Versicherungsvermittler/innen aufgrund der Nähe zum Finanzsektor wichtig, sich des eigenen Missbrauchsrisikos bewusst zu sein, und dieses durch risikoorientierte Schutzmechanismen zu mindern.

Finanzunternehmen sowie Versicherungsvermittler/innen nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie bestimmte Versicherungsprodukte wie beispielsweise Kapitallebensversicherungen vermitteln, gehören daher ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Versicherungsvermittler/innen, die nach § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind gehören nicht hierzu.

Bei den Finanzunternehmen handelt es sich um Unternehmen aus dem Finanzsektor gemäß § 1 Absatz 24 GwG, soweit sie nicht bereits von den § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG erfasst sind.

Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz stützen sich auf drei Säulen:

Grafik 3 Säulen

© Bezirksregierung Münster

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1. Säule: Risikomanagement


Notwendigkeit und Bedeutung des Risikomanagements (§ 4 GwG)


Risikoanalyse (§ 5 GwG)


Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)


Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG)


Auslagerung (Outsourcing) interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7 GwG)


Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG)


Gruppenweite Einhaltung von Pflichten (§ 9 GwG)

2. Säule: Kundenbezogene Sorgfaltspflichten


Allgemeines zu den Sorgfaltspflichten (§§ 10 – 17 GwG)


Identifizierung (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG)


Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 und § 11 Absatz 5 GwG)


Transparenzregister


Politisch exponierte Personen („PeP“)


Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG)


Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

3. Säule: Verdachtsfälle und Meldepflichten


Allgemeines zur Verdachtsmeldepflicht


Meldepflicht (§ 43 Absatz 1 GwG)


Form der Meldung (§ 45 Absatz 1 GwG)


Konsequenzen einer Meldung (§§ 46 – 49 GwG)


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