Euroscheine und Hände

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Besondere Hinweise für Verpflichtete


Rechtsdienstleister/innen

Zum Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehören auch nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, beispielsweise bei der Verwaltung von Geld, Immobilien oder Wertpapieren.

Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz stützen sich auf drei Säulen:

Grafik 3 Säulen

© Bezirksregierung Münster

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1. Säule: Risikomanagement


Notwendigkeit und Bedeutung des Risikomanagements (§ 4 GwG)


Risikoanalyse (§ 5 GwG)


Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)


Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG)


Auslagerung (Outsourcing) interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7 GwG)


Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG)


Gruppenweite Einhaltung von Pflichten (§ 9 GwG)

2. Säule: Kundenbezogene Sorgfaltspflichten


Allgemeines zu den Sorgfaltspflichten (§§ 10 – 17 GwG)


Identifizierung (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG)


Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 und § 11 Absatz 5 GwG)


Transparenzregister


Politisch exponierte Personen („PeP“)


Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG)


Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

3. Säule: Verdachtsfälle und Meldepflichten


Allgemeines zur Verdachtsmeldepflicht


Meldepflicht (§ 43 Absatz 1 GwG)


Form der Meldung (§ 45 Absatz 1 GwG)


Konsequenzen einer Meldung (§§ 46 – 49 GwG)


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