Euroscheine und Hände

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Besondere Hinweise für Verpflichtete


Immobilienmakler/innen

Der deutsche Immobilienmarkt ist global sehr bedeutend und sowohl für internationale als auch für nationale Investoren von besonderem Interesse. So gehören Immobilien aufgrund der eingesetzten hohen Transaktionsvolumina und der Wertstabilität zu den bedeutendsten Anlageobjekten in Deutschland. Hierdurch besteht im Immobiliensektor ein besonders hohes Geldwäscherisiko.

Jede Person, gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt, ist  Immobilienmakler/in im Sinne des Geldwäschegesetzes und ist somit Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz.

Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz stützen sich auf drei Säulen:

Grafik 3 Säulen

© Bezirksregierung Münster

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1. Säule: Risikomanagement


Notwendigkeit und Bedeutung des Risikomanagements (§ 4 GwG)


Risikoanalyse (§ 5 GwG)


Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)


Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG)


Auslagerung (Outsourcing) interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7 GwG)


Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG)


Gruppenweite Einhaltung von Pflichten (§ 9 GwG)

2. Säule: Kundenbezogene Sorgfaltspflichten


Allgemeines zu den Sorgfaltspflichten (§§ 10 – 17 GwG)


Identifizierung (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG)


Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 und § 11 Absatz 5 GwG)


Transparenzregister


Politisch exponierte Personen („PeP“)


Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG)


Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

3. Säule: Verdachtsfälle und Meldepflichten


Allgemeines zur Verdachtsmeldepflicht


Meldepflicht (§ 43 Absatz 1 GwG)


Form der Meldung (§ 45 Absatz 1 GwG)


Konsequenzen einer Meldung (§§ 46 – 49 GwG)


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