Euroscheine und Hände

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Besondere Hinweise für Verpflichtete


Güterhändler/innen

Der Handel mit hochwertigen Gütern (insbesondere Luxuswaren, Kfz, Antiquitäten) eignet sich aufgrund der hierbei eingesetzten großvolumigen Beträge generell, um auch inkriminierte Gelder auf diese Weise zu waschen und in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen. Daher müssen die Güterhändler die Vorschriften des GwG beachten, um nicht für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden.

Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, gleich in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie tätig ist, ist ein/e Güterhändler/in im Sinne des Geldwäschegesetzes und somit Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz. Ebenso gehören auch Kunstvermittler/innen und Kunstlagerhalter/innen (soweit die Lagerhaltung in einem Zollfreigebiet erfolgt) zum Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz.

Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz stützen sich auf drei Säulen:

Grafik 3 Säulen

© Bezirksregierung Münster

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1. Säule: Risikomanagement


Notwendigkeit und Bedeutung des Risikomanagements (§ 4 GwG)


Risikoanalyse (§ 5 GwG)


Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)


Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG)


Auslagerung (Outsourcing) interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7 GwG)


Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG)


Gruppenweite Einhaltung von Pflichten (§ 9 GwG)

2. Säule: Kundenbezogene Sorgfaltspflichten


Allgemeines zu den Sorgfaltspflichten (§§ 10 – 17 GwG)


Identifizierung (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG)


Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 und § 11 Absatz 5 GwG)


Transparenzregister


Politisch exponierte Personen („PeP“)


Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG)


Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

3. Säule: Verdachtsfälle und Meldepflichten


Allgemeines zur Verdachtsmeldepflicht


Meldepflicht (§ 43 Absatz 1 GwG)


Form der Meldung (§ 45 Absatz 1 GwG)


Konsequenzen einer Meldung (§§ 46 – 49 GwG)


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