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Kommunalaufsicht
Allgemeine Kommunalaufsicht
Die Kommunalaufsicht trägt dafür Sorge, dass Kommunen ihre Selbstverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts ausüben. Die Schwerpunkte der Kommunalaufsicht liegen in der Allgemeinen Kommunalaufsicht und der Finanzaufsicht. Die Bezirksregierung Münster führt die Allgemeine Kommunalaufsicht über die fünf Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf sowie über die drei kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster.
Die Aufsicht über die 75 kreisangehörigen Gemeinden obliegt den Landräten jeweils als unterer Kommunalaufsicht. Die Bezirksregierung ist in diesem Fall obere Kommunalaufsichtsbehörde.
Auf Grundlage der Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) achtet die Bezirksregierung darauf, dass sich die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwalten (§ 119 Absatz 1 GO NRW). Grundgesetz und Landesverfassung garantieren den Gemeinden das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Dementsprechend erledigen die Kommunen ihre Aufgaben selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Aufsicht der Bezirksregierung über die kommunale Selbstverwaltung schützt einerseits die Gemeinde in ihren Rechten, andererseits sichert sie die Erfüllung ihrer Pflichten (§ 11 GO NRW). Es ist nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht, über die Zweckmäßigkeit kommunaler Maßnahmen zu entscheiden.
Unabhängig hiervon berät, unterstützt und informiert die Bezirksregierung partnerschaftlich die Kommunen des Regierungsbezirks. Außerdem ist sie Mittlerin zwischen Kommunen und Landesregierung.
Kommunales Dienstrecht
Zur allgemeinen Aufsicht gehört unabhängig von eigenen Entscheidungszuständigkeiten auch die Beratung der Kommunen und Kreise ihres Zuständigkeitsbereichs in Angelegenheiten des
- Beamtenrechts,
- Laufbahnrechts und
- Besoldungsrechts.
Beschwerden
Die Bezirksregierung als Kommunalaufsicht prüft und entscheidet über Beschwerden zu Entscheidungen der Kommunen, über die sie die Aufsicht führt.
Fachaufsichtsbeschwerden werden demgegenüber von den für den jeweiligen Bereich zuständigen Fachdienststellen bearbeitet und sind an diese zu richten.
Beschwerden oder Eingaben zu Entscheidungen kreisangehöriger Gemeinden sind an den jeweiligen Landrat des betreffenden Kreises zu richten.
Ist Gegenstand einer Beschwerde ein persönliches Fehlverhalten eines Oberbürgermeisters oder Landrats im Regierungsbezirk, gilt die Bezirksregierung Münster als dessen Dienstvorgesetzte. Somit ist sie für die Bearbeitung dieser Beschwerde zuständig.
Beschwerden über ein persönliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Kommunen (sogenannte Dienstaufsichtsbeschwerden) fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landräte.
Petitionen
Für Petitionen ist der Petitionsausschuss des Landtages zuständig. Jeder Bürger, der sich von Ämtern oder Behörden des Landes falsch behandelt fühlt, kann eine Petition einreichen. Die Petition ist formlos, schriftlich an den Petitionsausschuss zu richten. Es ist auch möglich, online eine Petition an den Ausschuss zu senden.
Der Petitionsausschuss prüft, ob die Petition zulässig ist. Ist dies der Fall, informiert er sich über den Sachverhalt und sucht nach Lösungsmöglichkeiten.
Wahlen
Die Kommunalaufsicht begleitet in Abstimmung mit dem Wahlleiter die ordnungsgemäße Vorbereitung der folgenden Wahlen:
- Kommunalwahlen,
- Landtagswahlen,
- Bundestagswahlen und
- Europawahlen.
Im Falle folgender Wahlen ernennt die Bezirksregierung etwa die Wahlleiter und deren Stellvertreter:
- Landtagswahlen,
- Bundestagswahlen und
- Europawahl.
Die Ernennung macht sie anschließend im Regierungsamtsblatt bekannt.
Rechtsvorschriften
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kommunalwahlgesetz (KWahlG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kommunalwahlordnung (KWahlO) NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreisordnung NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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