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Kommunalaufsicht
Kommunale Finanzaufsicht
Zu den verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände gehört die Bewirtschaftung der kommunalen Finanzen. Hierzu zählt neben der Planung, Verwendung und Kontrolle der Haushaltsmittel auch die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen. Die Finanzaufsicht überwacht und berät die Kommunen ihres Regierungsbezirks bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hierbei hat die Finanzaufsicht die Rechtsaufsicht über die Kommunen.
Zur Umsetzung der Finanzaufsicht sieht das Gemeindehaushaltsrecht verschiedene Anzeige- und Genehmigungsverfahren vor. Dadurch wird die Finanzaufsicht frühzeitig über wesentliche Entwicklungen informiert. So sind zum Beispiel die Haushaltssatzungen der kreisfreien Städte und Kreise der Bezirksregierung und die der kreisangehörigen Städte und Gemeinden den Landräten zur rechtlichen Überprüfung anzuzeigen.
Pflicht zum Haushaltsausgleich
Jede Kommune ist gesetzlich verpflichtet, ihren Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Erträge höher sind als die Aufwendungen. Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag durch die Inanspruchnahme der sogenannten Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden kann.
Reicht die Ausgleichsrücklage nicht aus, um einen Fehlbetrag auszugleichen, muss die allgemeine Rücklage in Anspruch genommen werden. Hierfür ist die Genehmigung der zuständigen Finanzaufsicht notwendig.
Haushaltssicherungskonzept
Je nach Umfang der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage ist die Kommune gegebenenfalls verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. In dem Haushaltssicherungskonzept muss die Kommune darstellen, in welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen sie den Haushaltsausgleich wieder herstellen will.
Auch ein Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der zuständigen Finanzaufsicht. Kann diese Genehmigung nicht erteilt werden, befindet sich die Kommune im sogenannten Nothaushaltsrecht. Sie darf dann nur noch solche Aufgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder mit denen sie bereits begonnene Aufgaben weiterführt
Aufsicht über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde erfordert einen dringenden öffentlichen Zweck und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune stehen. Will eine Kommune sich wirtschaftlich betätigen, etwa durch Gründung einer Gesellschaft oder durch Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft, so ist dies vor Aufnahme der Betätigung durch den jeweils zuständigen Rat zu beschließen. Dieser Beschluss ist der Kommunalaufsicht anzuzeigen, die die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Betätigung prüft und gegebenenfalls bestätigt.
Rechtsvorschriften
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreisordnung NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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