Stetoskop mit Geldscheinen

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Beihilfe


Arznei- und Hilfsmittel

Spritze und Tabletten

© Brian Jackson/Fotolia

Zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei ärztlicher Verordnung in aller Regel beihilfefähig.

Nicht verschreibungspflichtige, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, sofern die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Von dem Grundsatz der Nichterstattung von Kosten gibt es Ausnahmen, die sich an den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses orientieren.


Nicht beihilfefähige, verschreibungspflichtige Arzneien


Medizinprodukte


Nahrungsergänzungsmittel und Diätmittel


Hilfsmittel

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Bearbeitungsstand

Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. sechs Wochen ab Antragsstellung.
Die Anweisung zur Auszahlung der bewilligten Beihilfe erfolgt mit Ausdruck des Beihilfebescheides. Daher ist es möglich, dass die Beihilfe auf Ihrem Konto ist, bevor der Beihilfebescheid bei Ihnen eingeht.

Sie helfen uns sehr, wenn Sie bezüglich des Eingangs oder Bearbeitungsstands von Anträgen keine telefonischen Nachfragen stellen. Jedes dieser Telefonate bindet Bearbeitungszeit der Sachbearbeiter/-innen, die dann nicht zur Antragsbearbeitung genutzt werden kann. Ebenso tragen Sie ganz erheblich zur Beschleunigung bei, wenn Sie (insbesondere nicht sehr hohe) Rechnungen/Rezepte zunächst sammeln. Eine Einreichung von Anträgen mit nur einem einzigen Beleg bitten wir nach Möglichkeit zu vermeiden (beachten Sie dabei jedoch die Frist zur Einreichung von Belegen innerhalb von 24 Monaten nach Rechnungsstellung).

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
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