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Hauptinhalt
Beihilfe
Physiotherapie, Reha-Sport, Funktionstraining
Ein großer Anteil der Beihilfeberechtigten betreiben unterschiedliche Aktivitäten wie Vereinssport, Rheumaschwimmen, Behindertensport, Kraftsport im Fitness-Studio, um ihre Gesundheit zu stärken. Immer mehr Angebote aus dem Bereich des Breitensports zielen auf eine gute Fitness ab.
Damit stellt sich die Frage, welche Aktivitäten beihilfefähig sind?
Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining unter ärztlicher Betreuung und Überwachung sind grundsätzlich beihilfefähig. Beihilfefähig sind ausschließlich die in der Rahmenvereinbarung der Rehabilitationsträger über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining genannten Maßnahmen.
Beihilfefähig sind nur Gebühren, die der Veranstalter für gesetzlich versicherte Teilnehmer mit den Rehabilitationsträgern vereinbart hat.
Nicht beihilfefähig sind Mitgliedsbeiträge, Aufwendungen für den Besuch eines Fitness-Studios oder für allgemeine Fitness-Übungen und -Geräte sowie für notwendige Sportbekleidung und die Fahrten zum Veranstaltungsort. Dies gilt auch für die Aufwendungen einer notwendigen Begleitperson.
Physiotherapie
Ärztlich verordnete, wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen wie beispielsweise
- Krankengymnastik,
- Massagen,
- Fangopackungen,
- Beschäftigungstherapie und
- Ergotherapie,
sind im notwendigen und angemessenen Umfang im Rahmen der vorgegebenen Höchstbeträge beihilfefähig. Dafür ist es erforderlich, dass die Heilbehandlungen von Personen durchgeführt werden, die in einem Gesundheits- und Medizinfachberuf ausgebildet sind. Das sind beispielsweise:
- Krankengymnasten,
- Masseure,
- Logopäden und
- Osteopathen.
Downloads
- Info-Blatt: Reha-Sport, Funktionstraining, Krafttraining, Fitness-Training (pdf, 48 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Rahmenvereinbarung über den Reha-Sport und Funktionstraining (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Bearbeitungsstand
Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. sechs Wochen ab Antragsstellung.
Die Anweisung zur Auszahlung der bewilligten Beihilfe erfolgt mit Ausdruck des Beihilfebescheides. Daher ist es möglich, dass die Beihilfe auf Ihrem Konto ist, bevor der Beihilfebescheid bei Ihnen eingeht.
Sie helfen uns sehr, wenn Sie bezüglich des Eingangs oder Bearbeitungsstands von Anträgen keine telefonischen Nachfragen stellen. Jedes dieser Telefonate bindet Bearbeitungszeit der Sachbearbeiter/-innen, die dann nicht zur Antragsbearbeitung genutzt werden kann. Ebenso tragen Sie ganz erheblich zur Beschleunigung bei, wenn Sie (insbesondere nicht sehr hohe) Rechnungen/Rezepte zunächst sammeln. Eine Einreichung von Anträgen mit nur einem einzigen Beleg bitten wir nach Möglichkeit zu vermeiden (beachten Sie dabei jedoch die Frist zur Einreichung von Belegen innerhalb von 24 Monaten nach Rechnungsstellung).
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Ihre Beihilfestelle
Downloads
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