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- Hinweisgebersystem bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz
Hauptinhalt
Geldwäscheprävention
Hinweisgebersystem bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz (§ 53 Abs. 1 GwG) sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ggf. auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Das Dezernat 34 der Bezirksregierung Münster als zuständige Aufsichtsbehörde über den Nichtfinanzsektor hat ein entsprechendes System eingerichtet und stellt Ihnen für die Abgabe entsprechender Hinweise die nachfolgend genannten Möglichkeiten zur Verfügung:
- Per Post:
Bezirksregierung Münster
Dezernat 34 – Geldwäscheprävention
48143 Münster
Hinweis: Zur Abgabe eines schriftlichen Hinweises haben Sie die Möglichkeit den im Downloadbereich bereitgestellten Vordruck zu nutzen.
Die Nutzung ist jedoch nicht verpflichtend.
Ein Hinweis kann auch formlos abgegeben werden. - Telefonisch: Telefonnummern 0251 411-2578/-1651/ -5864/ -5588
- Per Fax: 0251 411-83414
- Per E-Mail: geldwaeschepraevention@brms.nrw.de
Hinweis: Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen.
Soweit Sie jedoch Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
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